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Der ausgefallene Wurf (Tierhalterhaftung)
Das Landgericht Limburg an der Lahn hatte mit Urteil vom 11.12.2015 über einen Fall zu entscheiden, in dem es um Schadensersatz wegen eines ausgefallenen Wurfes ging.
Der Kläger ist Halter einer 2007 geborenen Border Collie-Hündin. Der Beklagte ist Eigentümer einer Ridgeback-Hündin. Beim Spazierengehen am 24.10.2014 biss der Ridgeback den Collie in den Kopf. Dieser erlitt eine Bisswunde im Kopf-/Ohrenbereich und musste operiert werden. Die Versicherung des Beklagten hat die Tierarztkosten des Klägers in vollem Umfang ersetzt.Die Border Collie-Hündin hatte im Jahr 2010 fünf und im Jahr 2013 vier Welpen zur Welt gebracht. Die durchschnittliche Welpengröße bei Border Collies liegt bei 6 Welpen.
Der Kläger errechnete seinen Schaden für die durch die Heilbehandlung verhinderte Belegung: Kaufpreis 1.300,00 € abzüglich Futterkosten für sechs Wochen in Höhe von 50,00 €, Impfkosten von 75,00 € und Spielzeug, Ausstattung in Höhe von 50,00 € mal 6 Welpen.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Hündin des Klägers durch die Hündin des Beklagten verletzt worden war. Dem Kläger ist durch den Biss seiner Hündin der potentielle Verdienst, den er durch den Verkauf von Welpen hätte erzielen können, entgangen.
Der Kläger hat dargelegt, dass eine Hündin nur bis zum 8. Lebensjahr zur Zucht eingesetzt werden darf. Die Hündin war zum Zeitpunkt des Bissvorfalles in ihrer Hitze. Während der zwölftägigen Behandlungsdauer konnte die Hündin nicht gedeckt werden. Sie war durch den Biss zu schwer verletzt. Da Hündinnen etwa alle 7 Monate läufig werden, fiel die nächste Hitze etwa in den Mai 2015 und damit in einen Zeitraum, in dem die Hündin für eine Zucht nicht mehr zur Verfügung stand. Denn ihr 8. Geburtstag war der 19.04.2015.
Gegenüber der Tiergefahr der doppelt so schweren Hündin des Beklagten tritt die Tiergefahr von des Border Collies komplett zurück, selbst wenn sie die Hündin des Beklagten vor dem Biss gehütet haben sollte.
Allerdings sprach das Gericht doch nicht den vollen Schaden, wie er geltend gemacht worden war, zu. Entgegen der Auffassung des Klägers könne eine Wurfgröße von 6 Welpen schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil die Hündin bei insgesamt lediglich zwei Würfen einmal 5 und das andere Mal 4 Welpen zur Welt gebracht hat. Hinzu kommt, das - unter dem Aspekt Zucht gesehen – fortgeschrittene Alter der Hündin. Es sei nicht sicher, welche Zahl von Welpen zur Welt gebracht worden wären und wie viele der Kläger hätte verkaufen können. Im Übrigen lasse sich auch nicht prognostizieren, ob der Verkaufspreis für jeden der potentiell zur Welt kommenden Welpen auch tatsächlich in voller Höhe hätte erzielt werden können. Preisbildende Faktoren, wie Charaktereigenschaft, Gesundheit und Färbung sind nicht prognostizierbar. Des Weiteren ist von dem potentiellen Verdienst noch ein Betrag für einen Deckrüden abzuziehen. Der Kläger hat seine von dem Beklagten bestrittene Behauptung, einen – geeigneten – Deckrüden gehabt zu haben, nicht unter Beweis gestellt.
Daher sprach das Gericht „pauschal“ 3000,00 € zu.