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anwaltliche Werbungsabwehr: Autoresponder mit werblichem Inhalt ist unzulässig und verstößt gegen Unterlassungsverpflichtung

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek, 815 C 224/11, hat mit Beschluss vom 02.11.2016 gegen ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die in dem rechtskräftigen Teil-Anerkenntnis- und Endurteil des AG Hamburg-Barmbek vom 27.03.2012 auferlegte Verpflichtung, nämlich es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontakts per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt, ein Ordnungsgeld von 500,00 € verhängt.

Eine Autoresponder-E-Mail endete in der Signatur mit folgendem Hinweis:
"+++++
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+++++"
Auch in einer solchen automatisch generierten Werbebotschaft in einer E-Mail (vgl. dazu BGH, NJW 2016, 870) liegt eine Kontaktaufnahme zu Werbezwecken i.S.d. Unterlassungsverpflichtung, obwohl der Gläubiger sich zuvor an die Schuldnerin gewandt und um Auskunft über seine dort gespeicherten Daten gebeten hatte. Denn in einer solchen Anfrage gemäß § 34 BDSG liegt keine Einwilligung in die Übersendung von Werbe-E-Mails entgegen der titulierten Unterlassungsverpflichtung. Die Werbebotschaft sollte auch die Aufnahme eines "erstmaligen geschäftlichen Kontakts" des Gläubigers im Sinne des Unterlassungstenors zu dem "Affiliate-Programm" der Schuldnerin fördern.
Das Gericht hat das beantragte Ordnungsgeld auf 500,00 € festgesetzt. Es hat hierbei insbesondere die Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt. Der Unwertgehalt der Verletzungshandlung wiegt nicht besonders schwer. Die Schuldnerin hat sich nicht initiativ mit ihrer Werbebotschaft an den Gläubiger gewandt. Sie hat vielmehr „lediglich" auf dessen Auskunftsverlangen reagiert. Zudem befand sich die gerügte Werbung in der Signatur am Ende der E-Mail hinter den Angaben gemäß § 37a Abs. 1 HGB zur Anschrift, den Kontaktdaten, der Handelsregistemummer und den Organen der Komplemetärin der Schuldnerin. Die Werbebotschaft ist nur bei Gelegenheit der Beantwortung des Auskunftverlangens des Gläubigers übermittelt und offenbar automatisch generiert worden.
Andererseits war die Schuldnerin durch ein empfindliches Übel zur Einhaltung des gerichtlichen Verbots anzuhalten. Denn ihr soll hierdurch erkennbar werden, dass sich die Titelverletzung wirtschaftlich nicht lohnt. Hierfür erscheint das festgesetzte Ordnungsgeld ausreichend.

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© Rechtsanwalt und Mediator Frank Richter 2017