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Aufklärungspflichten des Verkäufers beim Verkauf zur Selbstmontage durch Laien

Die Beklagten erwarben von der Klägerin auf einer Verbrauchermesse eine Solarheizungsanlage als Komplettbausatz zur Selbstmontage für das Flachdach ihres Wohnhauses. Bei dem Verkaufsgespräch erklärten Mitarbeiter der Klägerin, die Anlage könne auch von Laien montiert werden, da die Klägerin umfangreiche Montageanleitungen zur Verfügung stelle. Die den Beklagten später übergebene Montageanweisung des Herstellerunternehmens der Anlage enthält einleitend folgenden Hinweis: „Die in dieser Montageanweisung beschriebenen Tätigkeiten setzen Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas- /Wasserinstallationshandwerk voraus.“ Die Beklagten erklärten gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und machten geltend, als Laien seien sie nicht in der Lage, die Solaranlage an ihrem Haus zu montieren.
Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 236/06 - die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat zwar keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die die Annahme einer arglistigen Täuschung rechtfertigen. Die Mitarbeiter der Klägerin haben aber fahrlässig eine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Der Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage einer Solarheizungsanlage muss zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Montage der Solaranlage ein gewisses handwerkliches Geschick voraussetzt, denn dies versteht sich von selbst und ist dem verständigen Käufer daher bekannt. Der Käufer kann aber nicht damit rechnen, dass die Montageanweisung des Herstellers der Anlage Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk fordert. Es liegt auf der Hand, dass dieser Umstand für einen Käufer, der die Solaranlage zur Selbstmontage erwirbt, von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss ist. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb über einen solchen Hinweis des Herstellers in der Montageanweisung unterrichten. Auch wenn der Verkäufer selbst der Auffassung ist, dass die Montageanweisung in diesem Punkt falsch sei, muss er den Käufer auf einen solchen Hinweis des Herstellers aufmerksam machen.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
© Rechtsanwalt und Mediator Frank Richter 2011