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Leinenpflicht: Wieviel Bußgeld darf es sein?

Zu den angenehmen Tätigkeiten in der warmen Jahreszeit gehört für Hundehalter, mit dem Vierbeiner spazierenzugehen, sei es mal kurz das morgendliche oder abendliche Gassigehen um den Häuserblock, sei es ein längerer Ausgang im Park oder ein erfrischender Ausflug in den Wald oder ein Lauf über die Wiesen. Was dabei zu beachten ist, wird nachfolgend geschildert.
Viele Gemeinden haben für bestimmte Bereiche, insbesondere für Wald- und Wohngebiete oder auch Parkflächen, Satzungen oder Verordnungen erlassen, die Hundebesitzer verpflichten, ihre Vierbeiner an der Leine zu führen. Gleiche Anliegen verfolgen mittlerweile auch Landesgesetze, wie das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) oder einige Waldgesetze.
Dies ist in aller Regel – Ausnahmen sind dem Verfasser nicht bekannt – in der Folge dann auch bußgeldbewehrt, wobei die Rahmen des Bußgeldes lokal völlig unterschiedlich ausfallen. Oft werden zur Durchsetzung der Leinenpflicht – oder zur Aufbesserung der Gemeindekasse – Ordnungshüter auf überwachungstour geschickt.
Das OLG Düsseldorf (AZ IV-5 Ss-OWi 205/06 – (OWi) 47/06 IV, Beschluss vom 14.12.2006, nun auch in NJW 2007, 1014 ) hatte jüngst einen Fall zu entscheiden, in dem ein solcher Ordnungshüter den erwischten Hundebesitzer aufforderte, den Hund anzuleinen. Der Hundehalter weigerte sich jedoch. Das erstinstanzliche Amtsgericht Krefeld hat den Hundehalter darauf zu einem Bußgeld von 250,00 € verurteilt.
Das OLG hielt zwar den Schuldspruch aufrecht, änderte jedoch das Bußgeld drastisch ab. Es war der Ansicht, dass sich aus einem Vergleich zu straßenverkehrsrechtlichen Bußgeld-vorschriften ergebe, dass ein Bußgeld von 250,00 € – auch wenn der Bußgeldrahmen in der Verordnung bis 100.000,00 € reichte – bei einem folgenlosen Verstoß unangemessen sei. Weder seien durch den Leinenpflichtverstoß Dritte gefährdet, noch Wege durch Kot verunreinigt worden. Auch ein Wiederholungsfall war nicht gegeben.
Ähnliche Bußgelder werden bei schwerwiegenden Rotlichtverstößen oder bei Fahren unter Alkoholeinfluss verhängt.
Dagegen sah das Gericht die Schwere der Tat eher im Bereich eines Parkverstoßes. Dem entsprechend setzte es die Geldbuße auf 20,00 € fest und legte die Kosten überwiegend der Verwaltungsbehörde auf.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern.
© Rechtsanwalt und Mediator Frank Richter 2011