Sie sind hier: Aktuelles

Rassehund ohne Rasse?

Es lässt sich (insb. genetisch) nicht eindeutig zuordnen, ob ein konkreter Hund zu einer bestimmten Rasse gehört oder ein Mischling ist. Solange also die Parteien nicht bestimmte Anerkennungen durch bestimmte Zuchtvereine vereinbart haben stellt die (fehlende) Zuchtanerkennung durch irgendeinen Zuchtverein keinen Mangel dar, auch wenn mit diesem Hund nicht in einem FCI-Verein gezüchtet werden kann. Ob ein Hund mehr oder weniger deutlich von bestimmten Rassestandards abweicht, ist, selbst bei einer Vereinbarung über eine Rassezugehörigkeit, kein Mangel, da sich die (fehlende oder falsche) Rassezuordnung durch den Käufer, der den Mangel behauptet und beweisen muss, nicht nachgewiesen werden kann. Eine Grenze dürfte allerdings erreicht sein, wenn ein Rottweiler laut Vertrag geschuldet, aber ein Pekinese oder auch ein Weimaraner übergeben wird, weil diese Rassen sich so weit voneinander unterscheiden, dass es nicht um etwas größere Ohren oder eine bestimmte Fellfarbe, sondern um gänzlich andere Verhaltensmuster, Größenordnungen o.ä. handelt. Denn wer einen Wachhund (Rottweiler) sucht, will keinen Schoßhund (Pekinese) oder Rennhund (Weimaraner).

Amtgericht Cochem, 21 C 245/17, Urteil vom 18.10.2018

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag über den Malteser Welpen X.
Am 19.07.2014 erwarb der Kläger von dem Beklagten zu 1), der eine Hobby-Hundezucht betreibt und einer "Zuchtgemeinschaft XXX" angehört, den vorstehenden Hundewelpen zu einem Preis von 1.500,00 Euro.
Nach dem schriftlichen Kaufvertrag und der Zusicherung der Beklagten zu 2), die den Kaufvertrag im Auftrag des Beklagten zu 1) unterschrieb, handelte es sich bei dem Hundewelpen um einen Rassehund mit Stammbaum.
Nach ertolgloser außergerichtlicher Aufforderung nimmt der Kläger die Beklagten nunmehr gerichtlich auf Schadenersatz in Anspruch.
Der Kläger behauptet, es sei aufgrund zwischenzeitlicher polizeilicher Ermittlungen gegen die Beklagten davon auszugehen, dass er keinen Welpen mit Stammbaum erworben habe und daher für diesen einen zu hohen Kaufpreis gezahlt habe. Außerdem sei der Beklagte zu 1) gar nicht berechtigt, Rassehunde zu verkaufen.
Darüber habe sowohl der Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) getäuscht. Der Kläger ist daher der Ansicht, dass es unerheblich sei, dass die Beklagte zu 2) lediglich im Auftrag gehandelt habe.

Das Gericht entschied:
Der Kläger hat aus keinem rechllichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagten. Insbesondere aus streitgegenständlichen Kaufvertrag kann der Kläger keine Rechte gegen die Beklagten herleiten.
Der Kläger ist für einen Sachmangel des streitgegenständlichen Hundewelpens im Sinne des § 434 Abs.1 Satz 1 BGB beweisfällig geblieben. Im Rahmen der Beweisaufnahme hat sich die Behauptung des Klägers. dass es sich bei dem Welpen nicht um einen Rassehund handele, nicht bestätigt.
Zum einen haben die Beklagten auf entsprechende Auflage seitens des Gerichts die Abstammungstafel des streitgegenständlichen Welpens vorgelegt (vgl. Bl. 132 dA). Dieser ist der Kläger nicht entgegengetreten.
Darüber hinaus ist nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. Schöning eine Einordung des streitgegenständlichen Hundes als Rassehund oder Mischling nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht moglich (vgl. Bl.225 dA). Aktuell besteht nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachten keine Möglichkeit, die Rassenzugehörigkeit eines Hundes mithilfe genetischer Marker absolut sicher und eindeutig zu bestimmten (vgl. Bl.222 dA).
Nach der eigenen Untersuchung des streitgegenständlichen Hundes entspricht dieser den Malteser Rassestandards sowohl des FCI, als auch des AKC mit jeweils leichten Abweichungen zum einen und/oder anderen Standard (vgl. Bl.224 dA). Mithin könne der Hund mit genauso großer Wahrscheinlichkeit ein reinrassiger Malteser dem eine, wie dem anderen Standard sein, bzw. eine Mischung aus beiden (vgl. Bl. 225 dA). Eine eindeutige Beantwortung der Beweisfrage ist der Sachverstänchgen augenscheinlich unmöglich.
Zwar hat die Sachverständige weiter festgestellt, dass es sich bei dem Zuchtverband, dem der Beklagte zu 1) angehört, nicht um einen von der FCI anerkannt ist, bzw. kein unter dem Dach des VDH arbeitender Verein ist (vgl. Bl. 227 dA), daraus kann der Kläger nach Ansicht des Gerichts aber keine Rechte herleiten. Zum einen hat der Kläger nicht geltend gemacht, dass es sich bei der Zugehörigkeit zu einem anerkannten Zuchtverband, bzw. den Rassestandards eines bestimmten Verbandes um eine vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs.1 Satz 1 BGB handelt. Zum anderen hat der Kläger überhaupt nicht dargetan, dass es sich dabei um eine vertragswesentliche Eigenschaft handeln würde.
Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich aufgrund der übrigen Feststellungen der Sachverstandigen auch nicht der Rückschluss ziehen, es läge der Verdacht nahe, dass von einem Züchter des Verbandes, dem der Beklagte zu 1) angehört (grundsätzlich) keine Rassehunde verkauft würden. Auch kann daraus nicht darauf geschlossen werden, der Beklagte zu 1) sei nicht berechtigt Rassehunde zu verkaufen. Ausweislich der vorgelegten Ahnentafel verkauft der Beklagte zu 1) den Vorgaben seines Zuchtverbandes entsprechende Rassehunde, wobei nach den Feststellungen der Sachverständigen jeder Zuchtverein seine Ahnentafel und seine Rassestandards nach eigenem Ermessen ausstellt. Dass dies einen Mangel des streitgegenständlichen Hundes im Sinne des &sct; 434 Abs.1 Satz 1 BGB darstellt, hat der Kläger weder dargetan, noch sind Gründe dafür ersichtlich.
Angesichts des vorstehenden Ergebnisses der Beweisaufnahme kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 2) für die vorliegend geltend gemachten Ansprüche passiv legitimiert ist oder nicht. Ebenso obsolet ist die zwischen die zwischen den Parteien streitige Höhe des Anspruchs des Kläger.

Links So finden Sie mich Publikationen (Auswahl)
facebook linkedin twitter
Xing google+
© Rechtsanwalt und Mediator Frank Richter 2017