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5000 € für Hundebiss

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte mit Urteil vom 10.10.2019 (7 U 86/18) über einen Hundebiss zu entscheiden.

Der Sachverhalt war folgender: Der Kläger macht gegen die Beklagte als Tierhalterin Schadensersatzansprüche wegen eines Hundebisses geltend. Das erstinstanzliche Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es nicht erwiesen sei, dass der Kläger von dem Hund der Beklagten gebissen worden sei. Es sei auch möglich, dass der Kläger von seinem eigenen Hund verletzt worden sei.
Das OLG konnte sich davon überzeugen, dass es der Hund der Beklagten gewesen war, der den Kläger biss.
Der Kläger selbst hat zwar den Biss zunächst nicht bemerkt. Auch die Beklagte und die Zeugen haben nicht gesehen, dass der Hund der Beklagten zugebissen hat. Allerdings haben die Parteien übereinstimmend angegeben, dass der Terrier der Beklagten auf den Kläger und seinen Hund, den der Terrier bekanntermaßen nicht gemocht habe, knurrend und bellend zugestürmt sei. Nachdem der Kläger am Boden lag, sei nach den Ausführungen der Beklagten ihr Terrier herumgesprungen, habe gefletscht und gekläfft. Der Hund des Klägers sei ein lieber Hund; ihr Hund habe hingegen schon einmal eine andere Person gebissen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat ausgeführt, dass das Verletzungsbild des Klägers typischerweise durch Biss und Gegenbiss entgegengestellter Eckzähne bei einer kurzen Attacke entstehe. Der Abstand der Verletzungen ließe anhand der durchgeführten Vermessungen den Welsh Terrier als Verursacher wahrscheinlicher erscheinen, da dessen maximale Kieferöffnung dafür prinzipiell ausreichend sei. Bei dem Hund des Klägers, einer französischen Bulldogge, erscheine dies schwieriger möglich, sei aber aufgrund von möglichen Hautverschiebungen während des Bisses nicht gänzlich auszuschließen.
Konkrete Anhaltspunkte für einen Biss der Dogge des Klägers waren nicht vorhanden.

Zudem hat der Hund der Beklagten die Verletzung des Klägers zumindest mittelbar verursacht. Das tierische Verhalten muss nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfallerfolges gewesen sein, es genügt auch eine adäquate Mitverursachung. Ein solcher Ursachenzusammenhang ist hier gegeben, da der Hund der Beklagten nach den unstreitigen Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung auf den Kläger, dessen Hund und dessen Frau zu gerannt ist. Der Kläger ist nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme bei dem Versuch, den Terrier mit dem Fuß von sich fernzuhalten, zu Boden gefallen und wurde gebissen.

Bei der Entstehung des Schadens hat sich lediglich die von dem eigenen Hund des Klägers ausgehende Tiergefahr verwirklicht und ein (weiteres) Mitverschulden des Klägers nicht mitgewirkt.

Durch den Hundebiss zog sich der Kläger eine etwa 1 cm lange, oberflächliche Wunde oberhalb des linken Ohres unter dem Haaransatz zu, die gespült und mit einer Einzelnaht (1 Stich) versorgt wurde. Ebenso erlitt er eine punktförmige, 1-2 mm große Bisswunde unter dem linken Auge oberhalb des Jochbogen, die wundversorgt werden musste. Der Kläger hat überdies glaubhaft in seiner Anhörung angegeben, dass er durch den Sturz unter Kreuzschmerzen und am Montag nach dem Vorfall des Wochenendes auch unter Kopfschmerzen gelitten habe. Sein Auge sei, wie es sich auch aus den Akten befindlichen Lichtbildern ergibt, blau angelaufen. Zur Linderung der Schmerzen habe er gängige Schmerzmittel, Ibuprofen 600, eingenommen; er sei vier Tage krankgeschrieben gewesen.

Aufgrund der festgestellten Folgen des Hundebisses und unter Berücksichtigung auch der von dem Hund des Klägers ausgehenden Tiergefahr, wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € zugesprochen.

Der Kläger kann überdies von der Beklagten Ersatz seines Verdienstausfalles in Höhe von 3.100,00 € verlangen.

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© Rechtsanwalt und Mediator Frank Richter 2017