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Hundehandel im Tierschutzverein

Auch ein Tierschutzverein, der Hunde aus dem Ausland aufnimmt und vor Ort gegen eine so genannte "Schutzgebühr" weiter vermittelt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Veterinärbehörde nach § 11 Tierschutzgesetz. Dies gilt jedenfalls dann, wenn jährlich 60 bis 70 Tiere vermittelt werden. Durch den Erwerb der Hunde und deren anschließende Weitervermittlung in Deutschland wird Handel betrieben. Ob damit eine Gewinnerzielungsabsicht einhergeht, ist nicht relevant. Das Gericht wertete hier die Schutzgebühr als Kaufpreis, so dass auch die Absicht einer Gewinnerzielung unterstellt werden kann. Damit handelt ein Tierschutzverein bei einer solchen Konstellation "gewerbsmäßig" und darf ohne entsprechende Erlaubnis diesen Hundehandel nicht weiter betreiben, meinte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, AZ: 16 K 2515/10.
Dagegen meinte das VG Lüneburg (6 A 63/10), dass ein Tierschutzverein für das Verbringen oder Verbringenlassen von Hunden vom Ausland nach Deutschland und für die Vermittlung der Hunde an Pflegestellen oder Hundehalter im Inland weder einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz bedarf, noch der tierseuchenrechtlichen Anzeige- und Registrierungspflicht unterliegt, wenn beim Tierschutzverein keine Gewerbsmäßigkeit und keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, wovon bei einem Tierschutzverein regelmäßig auszugehen sei.
Wann sich hier eine einheitliche Beurteilung herauskristallisiert, bleibt abzuwarten.

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© Rechtsanwalt und Mediator Frank Richter 2017