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LG Heilbronn zu unerwünschten Werbeanrufen und Ermittlungsmethoden (Abwehr von Cold Calls)

Das Landgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 04.01.2013 in einem Fall unerwünschter Werbung klargestellt:
"1. Die Klage ist hinsichtlich des Klagantrags Ziffer 1. a) (Urteilstenor Ziffer 1) sowohl zulässig als auch begründet. Denn der Beklagten war es zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontakts per Telefon Kontakt aufzunehmen, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung des Klägers vorliegt, wie dies bei dem am 26.07.2012 erfolgten Telefonanruf einer Mitarbeiterin der Beklagten beim Kläger erfolgt war.
a) Das erforderliche Rechtschutzbedürfnis für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Klägers ist gegeben, da es noch nicht zu einer Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien gekommen ist, so dass - zumindest theoretisch - noch weitere Anrufe durch die Beklagte beim Kläger erfolgen könnten, um eine Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und dem Kläger zustande zu bringen.
b) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung derartiger Anrufe aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog.
Denn bei derartigen Anrufen wie dem am 26.07.2012 erfolgten Anruf der Beklagten beim Kläger handelt es sich um einen Eingriff in das Recht am Unternehmen des Klägers, der eine Anwaltskanzlei betreibt.
Zulässig sind derartige Anrufe nur bei Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung des Angerufenen, hier also des Klägers. Eine solche mutmaßliche Einwilligung liegt dann vor, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden am Anruf durch den Anrufer vermutet werden kann, wobei es nicht auf die subjektive Wertung des Anrufers ankommt, sondern darauf, ob er bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Umstände davon ausgehen darf, dass der Anzurufende einen solchen Anruf erwartet oder einem Anruf jedenfalls aufgeschlossen gegenüber steht. Es genügt hierbei nicht, dass der Anrufer von einem aktuellen oder konkreten Bedarf für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen ausgehen darf; vielmehr muss hinzukommen, dass der Angerufene mutmaßlich gerade auch mit einer telefonischen Werbung einverstanden sein wird.
In vorliegendem Fall konnte die Beklagte schlichtweg nicht von einer zu vermutenden Einwilligung des Klägers in den Werbeanruf der Beklagten ausgehen. Allein aufgrund des Umstands, dass der Kläger auch im Bereich des Tierrechts tätig ist, konnte die Beklagte auf eine mutmaßliche Einwilligung des Klägers in den Werbeanruf vom 26.07.2012 nicht schließen. Hinzu kommt, dass die Anbringung einer Werbung auf einem einer gemeinnützigen Einrichtung zu überlassenden Fahrzeug keine derart eilige Angelegenheit für den Kläger ist, dass es eines Telefonanrufs bedurft hätte, um diesen Auftrag beim Kläger einzuholen.
Auch wenn man den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt, dass die Beklagte durch einen Hinweis einer anderen Unternehmerin auf den Kläger aufmerksam gemacht worden ist, konnte und durfte die Beklagte hier nicht von einer zu vermutenden Einwilligung des Klägers in den Werbeanruf der Beklagten ausgehen, da die Beklagte ein Interesse des Klägers an einem derartigen Anruf nicht weiter nachgeprüft hat.
c) Da schon der am 26.07.2012 erfolgte Anruf der Beklagten beim Kläger einen derartigen Eingriff in das Unternehmen des Klägers darstellt, kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, ob sich die Mitarbeiterin der Beklagten bei dem am 26.07.2012 erfolgten Telefonanruf als Mitarbeiterin der Beklagten vorgestellt oder die Bezeichnung „von der Tierhilfe“ benutzt hat. Diese Frage kann hier letztendlich dahingestellt bleiben.
[...]
e) Nachdem die Beklagte zwar die Abgabe einer Unterlassungserklärung angekündigt, eine strafbewährte Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger jedoch gerade nicht abgegeben hat, ist die erforderliche Wiederholungsgefahr ebenfalls gegeben, so dass der Kläger die Unterlassung derartiger Anrufe für die Zukunft verlangen kann.
[...]
2. Der Klagantrag Ziffer 1. b) (Urteilstenor Ziffer 2) ist aus § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) begründet. Der Auskunftsanspruch ist durch die Beklagte nicht erfüllt worden, denn der Auskunftsanspruch umfasst nicht nur Auskunftserteilung über Name, Adresse und Telefonnummer, sondern über alle zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten, das heißt über alle Angaben, über persönliche und sachliche Verhältnisse, die auf seine Person bezogen oder beziehbar sind. Der Kläger kann von der Beklagten Auskunft darüber verlangen, welche Daten zu seiner Person bei ihrem Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf ihre Herkunft beziehen, wobei Auskunft auch verlangt werden kann über den Empfänger, an den die Daten weitergegeben wurden und über den Zweck der Daten.
Zwar hat die Beklagte in dem hier anhängig gewesenen Rechtsstreit vortragen lassen, dass bei der Beklagten lediglich die Postanschrift und die Telefonnummer des Klägers notiert worden seien und Daten nicht gespeichert worden seien.
Diese Auskunft genügt nach Auffassung des Gerichts nicht den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BDSG, denn die Beklagte hat insbesondere keine Auskunft über die Herkunft der Daten erteilt.
3. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB hinsichtlich der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Denn es handelt sich bei unaufgeforderten Werbeanrufen, bei denen nicht von einer mutmaßlichen Einwilligung des Angerufenen auszugehen ist, um einen Eingriff in das Recht am Unternehmen, der auch zu einem deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch führt.
Auch ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, kann Rechtsanwaltsgebühren von Dritten ersetzt verlangen. Die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung stellt eine adäquate Folge des Eingriffs in das Unternehmen des Klägers dar, so dass der Kläger die Erstattung der dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen kann.
Die vom Kläger geltend gemachte 1,5 Gebühr beläuft sich bei Zugrundelegung eines Geschäftswerts von insgesamt 7.000,00 Euro auf 562,50 Euro. Weiter steht dem Kläger gem. Nr. 7002 VV RVG eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 Euro zu, insgesamt also ein Betrag in Höhe von 582,50 Euro.
Hinsichtlich der geltend gemachten 1,5 Gebühr hat der Kläger einen gewissen Spielraum, auch wenn der Beklagten zuzugestehen ist, dass besondere Schwierigkeiten bei der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers hier zumindest nicht ohne Weiteres zu erkennen sind.
4. Als weitere Schadensersatzposition gem. § 823 Abs. 1 BGB kann der Kläger die Verzinsung des von ihm verauslagten Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 453,00 Euro ab Eingang bei Gericht, also ab 17.08.2012 verlangen, und zwar mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
5. Die zulässige Widerklage ist nicht begründet.
Zwar hat der Kläger durch sein Verhalten den Besuch eines Vertreters der Beklagten am 30.07.2012 veranlasst, indem er zum Schein auf das Angebot der Beklagten eingegangen ist und mit der Mitarbeiterin der Beklagten einen Vertreterbesuch vereinbart hat.
Dieses Verhalten des Klägers ist jedoch nach Auffassung des Gerichts - wie bereits ausgeführt wurde - als Wahrnehmung berechtigter Interessen anzusehen, also rechtsmäßig. Ein rechtsmäßiges Verhalten des Klägers kann nun jedoch nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Beklagten führen.
Nach Auffassung des Gerichts musste sich der Kläger auch nicht auf die Zusendung von Schriftmaterial der Beklagten verweisen lassen, wobei streitig ist, ob ihm die Übersendung von Schriftmaterial durch die Mitarbeiterin der Beklagten bei dem Telefonanruf vom 26.07.2012 angeboten worden ist bzw. bei Nachfrage angeboten worden wäre. Denn es ist unklar, ob der Kläger alle für ihn relevanten Daten im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Abmahnung der Beklagten aus den Schriftmaterialien hätte entnehmen können, so dass er sich von Vornherein hierauf nicht verweisen lassen musste.

Dem lag folgender Fall zu Grunde:
Am 26.07.2012 gegen 14:33 Uhr erhielt der Kläger einen Anruf von der Rufnummer 07131/8981125. Gesprächspartnerin des Klägers war eine Mitarbeiterin der Beklagten. Der Kläger vereinbarte - seinen Angaben zufolge zum Schein - einen Termin für einen Vertreterbesuch, der am 30.07.2012 um 15:00 Uhr dann auch stattfand. Anlässlich dieses Termins stellte ein Mitarbeiter der Beklagten das Geschäftsmodell der Beklagten vor, während der Kläger die für die Abmahnung erforderlichen Daten erfragte. Zu einem Vertragsabschluss zwischen den Parteien ist es nicht gekommen.
Durch Schreiben vom 30.07.2012 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13.08.2012 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte reagierte durch E-Mail vom 30.07.2012, wobei eine Übernahme der Kosten verweigert wurde, wie sie vom Kläger gefordert worden war. Zudem wurde die Abgabe einer Unterlassungserklärung angekündigt, die dann jedoch in der Folgezeit nicht abgegeben wurde.

LG Heilbronn, Urteil vom 04.01.2013 - 8 O 261/12 Ka

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