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Der Verein und seine Führungsstruktur

Jeder Verein muss einen Vorstand haben, um handlungsfähig zu sein. Insbesondere neu gewählte Vorstandsmitglieder sind jedoch häufig unsicher, was von nun an zu ihren Rechten und vor allem Pflichten gehört. Hierauf soll im Folgenden kurz eingegangen werden.
Zunächst stellt sich die Frage, wer überhaupt den Vorstand eines Vereins bildet. Ausgangspunkt zur Beantwortung dieser Frage ist das BGB, das in seinen §§ 21 bis 79 die gesetzlichen Vorschriften zum privaten Vereinsrecht enthält. Das sog. Vereinsgesetz hingegen enthält lediglich öffentlich-rechtliche Vorschriften, mit denen ein normaler Verein jedoch hoffentlich nie in Berührung kommt.
Der Vorstand ist neben der Mitgliederversammlung eines der beiden zwingend vorgeschriebenen Vereinsorgane. Jeder Verein muss also unbedingt einen Vorstand haben. Nicht erforderlich ist hingegen, dass dieser gesetzliche Vorstand in der Satzung des Vereins tatsächlich auch als Vorstand bezeichnet wird.
In den Satzungen vieler Vereine wird oftmals zwischen einem erweiterten Vorstand, Gesamtvorstand, geschäftsführenden Vorstand, Beirat, Verwaltungsrat, ältestenrat o. ä. unterschieden. Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist dann oftmals nur der geschäftsführende Vorstand. Oftmals ist in Satzungen auch eine Bestimmung zu finden, wonach ein Verein im Rechtsverkehr („gerichtlich und außergerichtlich“) vertreten wird von beispielsweise einem Vorsitzenden, 1. Vorstand, Präsidenten, dessen Vertreter und/oder dem Schatzmeister/Kassenwart. In einem solchen Fall würden auch nur diese Personen den gesetzlichen Vorstand des Vereins bilden, nur diese Personen würden auch als Vorstand in das Vereinsregister eingetragen werden.

Die Rechtsstellung des Vorstands:

Die Aufgaben des Vorstands lassen sich in zwei Bereiche aufteilen: Die Vertretung des Vereins nach außen und die Geschäftsführung nach innen.
Gibt der Vorstand eine Erklärung ab, durch die ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten zustande kommt, so liegt ein Fall der Außenvertretung vor. Führt er dagegen die Geschäfte des Vereins im Verhältnis zu den Vereinsmitgliedern, so spricht man von der inneren Geschäftsführung. Während die Vertretung des Vereins nach außen, zu der auch die Erfüllung der öffentlichen Pflichten eines Vereins gehört, stets Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes (im Sinne des § 26 BGB) ist, ist die Geschäftsführung nach innen oftmals Sache z.B. eines erweiterten Vorstandes. Zunächst soll sich nur auf die Aufgaben des Vorstandes bei der Vertretung im Außenverhältnis beschränkt werden.
Rechtlicher Ausgangspunkt für das Handeln des Vorstandes nach außen ist § 26 Abs. 2 BGB. Hiernach vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich als gesetzlicher Vertreter. Demzufolge ist Handeln des Vorstandes nicht bloß ein Handeln für den Verein, sondern originäres Handeln des Vereins selbst, der über den Vorstand als seinem Organ am Rechtsverkehr teilnimmt. Ein Verein kann nur durch seine Organe handeln, eine juristische Person selbst ist nicht handlungsfähig.
Dabei steht dem Vorstand, solange der Verein keine ausdrückliche Beschränkung beschließt oder in der Satzung verankert hat, eine uneingeschränkte Vertretungsmacht zu, er kann also für den Verein in allen Angelegenheiten, egal wie wichtig oder umfangreich sie sind, rechtswirksam handeln. Dieses Handeln ist für den Verein sogar dann bindend, wenn sich der Vorstand damit z.B. über einen entgegenstehenden Beschluss der Mitgliederversammlung hinwegsetzt. Allerdings können sich die handelnden Vorstandspersonen im Innenverhältnis zum Verein dann evtl. schadensersatzpflichtig machen.
Diese zunächst unbeschränkte Vertretungsmacht des Vorstandes kann der Verein durch seine Satzung oder durch Mitgliedsversammlungsbeschlüsse beschränken. Allerdings müssen dazu diese Vertretungsbeschränkungen zunächst in die Satzung ausdrücklich aufgenommen und sodann in das Vereinsregister eingetragen werden. Ist die Vertretungsbeschränkung zwar in der Satzung vorgesehen, aber nicht im Vereinsregister eingetragen, so braucht sie ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn ihm bewiesen werden kann, dass er sie kannte. Ist sie aber eingetragen, so muss der Dritte sie grundsätzlich gegen sich gelten lassen, außer wenn er beweist, dass er sie schuldlos nicht kannte.
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, müssen alle Vorstandsmitglieder bei der Abgabe von Willenserklärungen an Dritte gemeinsam handeln (Grundsatz der Gesamtvertretung), es sei denn, die Satzung enthält hierzu eine andere Bestimmung. Bestellt also etwa bei einem aus mehreren Personen bestehenden Vorstand der Vorsitzende allein das Festzelt für das nächste Vereinsfest, so wurde der Verein nicht ordnungsgemäß vertreten, wenn nicht die Satzung des Vereins die Alleinvertretung durch den Vorsitzenden zulässt. Zur Entgegennahme von Erklärungen Dritter ist dagegen jedes Vorstandsmitglied allein befugt. Ein Vereinsmitglied kann also den Austritt bzw. die Kündigung gegenüber einem jeden Vorstandsmitglied erklären.

Besondere Vereinsorgane:

Die Satzung kann auch vorsehen, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäftsbereiche besondere Vertreter zu bestellen sind. Diese besonderen Vertreter sind Vereinsorgane wie der Vorstand, allerdings nur in ihrem beschränkten Zuständigkeitsbereich. Sie müssen nach außen eine gewisse, durch die Satzung garantierte Selbständigkeit haben und ihre Bestellung muss auf der Satzung beruhen, was allerdings schon dann anzunehmen ist, wenn die Satzung nur die Bildung des besonderen Geschäftskreises vorsieht, ohne von dessen Leiter zu sprechen. Ein solcher besonderer Vertreter ist typischerweise ein Jugendwart, dem satzungsgemäß die gesamte Jugendarbeit obliegt. Ist ein solcher besonderer Vertreter bestellt, kann dieser in seinem Geschäftsbereich auch ohne Mitwirkung des Vorstandes wirksam für den Verein handeln.

Bindung des Vorstandes an Mitgliedervoten:

Ein Vorstand, der nach der Satzung auch ohne einen zustimmenden Beschluss der Mitgliederversammlung zu einem Rechtsgeschäft berechtigt ist, und lediglich vorsorglich einen Beschluss der Mitgliederversammlung einholt, durch den er mehrheitlich zu diesem Rechtsgeschäft ermächtigt werden sollte, wird durch ein negatives Votum oder durch den späteren Wegfall des Beschlusses nicht an der Durchführung des Rechtsgeschäftes gehindert. Eine Selbstbindung, den Verkauf nur auf der Grundlage eines wirksamen Zustimmungsbeschlusses beurkunden zu lassen, geht ein Vorstand durch einen Abstimmungsantrag nicht ein.
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