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Die Haftung des Vereinsvorstandes
Die mit dem eingetragenen Verein in Zusammenhang stehenden Ansprüche Dritter richten sich also zunächst grundsätzlich und ausschließlich gegen den Verein. Eine persönliche Haftung der einzelnen Vorstandsmitglieder kommt aber immer dann in Betracht, wenn das Vorstandsmitglied gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz dritter Personen dienen. Derartige Schutzvorschriften sind etwa die strafrechtlichen Delikte Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Betrug, aber auch die zivilrechtliche allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Verschiebt etwa der Vorstand die Reparatur einer erkennbar gefährlichen Stolperfalle im Vereinsheim, haftet er auch privat, wenn jemand hierdurch zu Schaden kommt. Gleiches gilt, wenn der Vorstand falsche Angaben macht, um Zuschüsse zu erhalten, auf die der Verein ansonsten keinen Anspruch hätte, oder um Beiträge bei Dachverbänden oder Versicherungen zu sparen. In diesen Fällen kann eine persönliche Inanspruchnahme der handelnden Vorstandsmitglieder drohen, insbesondere, wenn der Verein zur Rückzahlung nicht mehr imstande ist.
Ist der Verein zahlungsunfähig oder überschuldet, obliegt jedem einzelnen Vorstandsmitglied die Pflicht, Insolvenz anzumelden. Wird dieser Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt und entsteht einem Gläubiger durch diese Verzögerung ein finanzieller Schaden, wovon die Staatsanwaltschaften in der Regel ausgehen, haften hierfür die Vorstandsmitglieder persönlich. Werden öffentliche Zuschüsse oder ein Baudarlehen nicht für den Bau, sondern für andere Zwecke verwendet, übernehmen die handelnden Vorstandsmitglieder in Höhe der zweckwidrig verwendeten Mittel mit ihrem Privatvermögen die Haftung dafür, dass die Baurechnungen gleichwohl beglichen werden.
Der Vorstand ist auch verantwortlich für die Erfüllung sämtlicher steuerrechtlichen Pflichten des Vereins. Werden diese vernachlässigt, etwa eine fällige Umsatzsteueranmeldung nicht oder nicht richtig abgegeben, haften die Vorstandsmitglieder hierfür, falls der Verein, etwa bei einer späteren überprüfung, nicht mehr über die notwendigen Mittel zur Begleichung der Steuerschuld verfügen sollte. Selbiges gilt auch bei einer Verletzung der steuerlichen Aufzeichnungspflichten. Führt der Vorstand keine ordnungsgemäßen Kassenbücher, kann das Finanzamt dem Verein deswegen die Gemeinnützigkeit entziehen und den Verein im Schätzungswege zur Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer veranlagen. Kann der Verein diese Steuernachforderung nicht begleichen, haften die Vorstandsmitglieder hierfür mit ihrem Privatvermögen. Kann der Verein diese Forderungen begleichen, schulden die verantwortlichen Vorstände dennoch Ersatz der dadurch entstehenden Schäden, wie Ausfällen bei Spenden. Wenn der Verein Angestellte beschäftigt, wie Hausmeister, Trainer oder Geschäftsführer, ist der Vorstand dafür verantwortlich, dass nach Auszahlung der Löhne auch die notwendigen Mittel für die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsabgaben zur Verfügung stehen. Reichen die Mittel hierfür nicht aus, muss notfalls der Lohn anteilig gekürzt werden.
Eine weitere, sehr „beliebte“ Haftungsfalle findet sich bei gemeinnützigen Vereinen im Bereich der Spenden. Denn hier ist die Versuchung groß, unrichtige Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) auszustellen, etwa wenn den ehrenamtlich aktiven Vereinsmitgliedern Zuwendungsbestätigungen wegen eines geleisteten Zeitaufwandes ausgestellt werden oder wenn über Sachspenden für eine Tombola, die ja nicht zum gemeinnützigen Bereich des Vereins gehört, sondern einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt, Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden. Oftmals werden auch höhere Beträge, als tatsächlich dem verein zugeflossen sind, bestätigt. In allen diesen Fällen besteht eine persönliche Haftung des quittierenden Vorstandes, diesem droht zudem ein Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Das Gleiche gilt auch für fehlverwendete Spendenmittel, wenn also eine Spende, für die eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt wurde, tatsächlich z. B. zum Ausgleich von Verlusten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, etwa zum Ausgleich vom beim Vereinsfest entstehenden Verlusten, verwendet wurde.
Ein Vorstandsmitglied schuldet seinem Verein die ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Vereinsgeschäfte. Dabei muss der Vorstand seine Leistungsentscheidung unter Beachtung des Vereinszwecks auch an betriebswirtschaftlichen Kriterien ausrichten. So müssen die Vorstandsmitglieder im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben etwa die Verkehrssicherungspflichten erfüllen, die in der Satzung vorgesehene Gemeinnützigkeit nicht gefährden, das Vereinsvermögen nicht satzungswidrig einsetzen, keine den Verein einseitig benachteiligenden Geschäfte schließen und keine satzungswidrigen Vergünstigungen verteilen. Dabei haften die Vorstandsmitglieder dem Verein gegenüber für die Verletzung dieser Sorgfaltspflichten auf Ersatz der durch diese Verletzung entstandenen Schadens bei allen vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verstößen, allerdings kann diese Haftung in der Satzung auf Vorsatz und Fahrlässigkeit beschränkt werden.
Soweit hiernach Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder oder sonstige für den Verein handelnde Personen bestehen, ist der Verein im übrigen aus seiner Satzung heraus regelmäßig verpflichtet, diese Schadensersatzansprüche auch zu verfolgen. Denn die Satzung eines gemeinnützigen Vereins verbietet regelmäßig, einem Mitglied satzungswidrige Zuwendungen zukommen zu lassen, und dies gilt auch für dem Verzicht auf die Durchsetzung von berechtigten Schadensersatzansprüchen.
Das jeweils handelnde Vorstandsmitglied haftet dem Verein stets dann, wenn es die ihm als Vorstand obliegende Sorgfaltspflicht bei der Führung der Vereinsgeschäfte schuldhaft verletzt hat, wobei die erforderliche Sorgfalt daran gemessen wird, wie eine gewissenhafte und ihrer Aufgabe gewachsene Person zu handeln pflegt. Dabei sind selbstverständlich auch stets die Umstände des Einzelfalles, insbesondere Art und Größe des Vereins zu berücksichtigen. Hat jemand ein Vorstandsamt erst einmal übernommen, so kann er sich nach Verursachung eines Schadens nicht auf mangelnde Erfahrung, Kenntnis oder Fähigkeiten berufen. Wer ein solches Amt übernimmt, gibt dadurch zu verstehen, dass zur Ausfüllung des Amtes in der Lage ist und die notwendige Sachkenntnis besitzt.
Auch haftet das Vorstandsmitglied, das von einem Beschluss der Mitgliederversammlung abweicht und dadurch einen Schaden verursacht.